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§ 34k GewO: Was Handwerksbetriebe jetzt wissen müssen

Ab dem 20. November 2026 braucht eine Erlaubnis nach § 34k GewO, wer gewerblich Verbraucherkredite vermittelt. Für die meisten Handwerksbetriebe gibt es Entwarnung: Kleine und mittlere Unternehmen, die ausschließlich die Finanzierung ihrer eigenen Leistungen vermitteln, sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Handwerksmeister prüft im Büro Unterlagen zur Kundenfinanzierung – § 34k GewO für Handwerksbetriebe
Autor
Alessandro Salvo
Datum
October 28, 2026
November 4, 2026

Am 20. November 2026 tritt der neue § 34k GewO in Kraft. Er führt eine eigene Erlaubnispflicht für alle ein, die gewerblich Verbraucherkredite vermitteln, inklusive Sachkundeprüfung bei der IHK. In vielen Handwerksbetrieben sorgt das gerade für Unsicherheit: Dürfen wir unseren Kunden weiter eine Ratenzahlung für die Wärmepumpe oder die PV-Anlage anbieten?

Die kurze Antwort: Für die meisten Betriebe ändert sich wenig. In diesem Beitrag erfahrt ihr, was § 34k GewO regelt, wann die Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen greift, welche Fristen gelten und wie ihr in wenigen Schritten prüft, ob euer Betrieb betroffen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 20. November 2026 braucht eine Erlaubnis nach § 34k GewO, wer gewerblich Verbraucherdarlehen vermittelt oder dazu berät.
  • Ausnahme für KMU: Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die Darlehen ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Waren und Leistungen vermitteln, brauchen keine Erlaubnis. Darunter fallen die allermeisten SHK-, PV- und Wärmepumpenbetriebe.
  • Größere Unternehmen oberhalb der KMU-Grenzen werden mit der Finanzierung ihrer eigenen Verkäufe neu erlaubnispflichtig und müssen den Antrag bis 31. Mai 2027 stellen.
  • Wer schon eine Erlaubnis nach § 34c GewO hat, kann sie bis 31. Mai 2027 im vereinfachten Verfahren umtauschen.

Was regelt § 34k GewO?

Mit dem neuen § 34k der Gewerbeordnung setzt Deutschland die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 um. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz im April 2026 beschlossen, der Bundesrat hat im Mai 2026 zugestimmt. Die neuen Regeln gelten ab dem 20. November 2026.

Bisher war die Vermittlung von Verbraucherkrediten Teil der allgemeinen Maklererlaubnis nach § 34c GewO. Künftig gibt es dafür einen eigenen Erlaubnistatbestand mit deutlich höheren Anforderungen, vor allem einer verpflichtenden Sachkunde. Die Details zu Prüfung, Register und Verhaltenspflichten stehen in der neuen Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV).

Nicht betroffen sind Immobiliardarlehen, für deren Vermittlung weiterhin § 34i GewO gilt. Die bisherige Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Unternehmensdarlehen entfällt.

Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34k GewO?

Grundsätzlich braucht die Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Verbraucherdarlehen vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, Verbraucher dazu berät oder auf andere Weise beim Abschluss unterstützt und dafür eine Vergütung oder einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Erfasst sind neben klassischen Krediten auch bestimmte Finanzierungshilfen.

Der Begriff ist also weit gefasst. Entscheidend sind aber die Ausnahmen, und die sind für das Handwerk zentral.

Die Ausnahme für Handwerksbetriebe: KMU mit eigener Absatzfinanzierung

Keine Erlaubnis nach § 34k GewO brauchen Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Darlehen ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Euer Betrieb ist ein KMU. Maßgeblich ist die KMU-Definition der EU: weniger als 250 Beschäftigte und entweder höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Das trifft auf die große Mehrheit der Handwerksbetriebe zu.
  2. Die Finanzierung betrifft nur eure eigenen Leistungen. Also die Wärmepumpe, die ihr liefert und installiert, oder die PV-Anlage, die ihr baut, nicht aber Kredite für Dinge, die mit eurem Auftrag nichts zu tun haben.

Ein Beispiel: Ein SHK-Betrieb mit 18 Mitarbeitenden bietet seinen Kunden für eine neue Wärmepumpe eine Ratenzahlung über einen Finanzierungspartner an. Der Betrieb ist ein KMU und finanziert ausschließlich seine eigene Leistung. Er fällt damit unter die Ausnahme.

Vorsicht ist geboten, wenn ihr darüber hinausgeht, etwa wenn ihr Kunden auch Kredite für Leistungen anderer Gewerke oder allgemeine Ratenkredite vermittelt. Dann ist die Bedingung „ausschließlich eigene Leistungen“ nicht mehr erfüllt.

Ebenfalls nicht erlaubnispflichtig sind reine Tippgeber, die lediglich einen Kontakt zwischen Kunde und Finanzierer herstellen.

Was gilt für größere Unternehmen?

Neu ist, dass Unternehmen oberhalb der KMU-Grenzen auch dann eine Erlaubnis brauchen, wenn sie nur die Finanzierung ihrer eigenen Verkäufe vermitteln. Diese Tätigkeit war bisher nicht erlaubnispflichtig. Für sie gilt eine Übergangsregelung: Wer den Antrag bis zum 31. Mai 2027 stellt, darf bis zum Abschluss des Verfahrens weiterarbeiten.

Welche Voraussetzungen hat die Erlaubnis?

Wer unter § 34k GewO fällt, muss bei der zuständigen IHK eine Erlaubnis beantragen. Voraussetzungen und Pflichten sind:

  • Persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
  • Sachkunde: in der Regel nachgewiesen durch die IHK-Prüfung „Geprüfte Fachfrau / Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ oder anerkannte Berufsabschlüsse. Bei juristischen Personen kann die Sachkunde unter bestimmten Voraussetzungen auf geeignete Beschäftigte übertragen werden.
  • Eintragung ins Vermittlerregister für den Erlaubnisinhaber und verantwortliche Führungskräfte
  • Regelmäßige Weiterbildung, mit Nachweisen, die drei Jahre aufzubewahren sind
  • Verhaltens-, Informations- und Dokumentationspflichten nach der DarlVermV

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für §-34k-Vermittler nicht vorgeschrieben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig, Anträge sind erst ab dem 20. November 2026 möglich.

Die Fristen im Überblick

  • 20. November 2026: § 34k GewO tritt in Kraft.
  • 20. November 2026 bis 31. Mai 2027: Umtausch einer bestehenden §-34c-Erlaubnis im vereinfachten Verfahren. Bis zu diesem Datum müssen auch größere Unternehmen, die ihre eigenen Verkäufe finanzieren, ihren Antrag stellen.
  • 19. November 2027: Bestehende Erlaubnisse nach § 34c GewO erlöschen für die Darlehensvermittlung endgültig.

Eine kompakte Übersicht mit allen Details bietet zum Beispiel die IHK Reutlingen. Ansprechpartner für eure konkrete Frage ist die IHK an eurem Standort.

Checkliste: Ist euer Betrieb von § 34k GewO betroffen?

Mit diesen Fragen könnt ihr eine erste Einschätzung vornehmen:

  1. Wie groß ist euer Betrieb? Weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme? Dann seid ihr ein KMU.
  2. Was wird finanziert? Ausschließlich eure eigenen Lieferungen und Leistungen, oder auch Leistungen Dritter?
  3. Welche Rolle habt ihr im Ablauf? Stellt ihr nur den Kontakt her, oder beratet ihr zu Kreditkonditionen und begleitet den Vertragsabschluss?
  4. Erhaltet ihr dafür eine Vergütung oder einen wirtschaftlichen Vorteil vom Finanzierer?
  5. Wie ordnet euer Finanzierungspartner sein Modell ein? Ein seriöser Partner kann euch erklären, welche Rolle ihr im Prozess habt.
  6. Im Zweifel: Lasst euren Einzelfall von eurer IHK, Handwerkskammer oder einer rechtlichen Beratung prüfen.

Was bedeutet § 34k GewO für die Kundenfinanzierung im Handwerk?

Die gute Nachricht: Kundenfinanzierung bleibt für die große Mehrheit der Fachbetriebe ohne zusätzliche Erlaubnis möglich, solange ihr ausschließlich eure eigenen Aufträge finanziert. Gleichzeitig zeigt die Neuregelung, wie stark der Gesetzgeber den Verbraucherschutz bei Krediten ausbaut. Umso wichtiger ist ein Finanzierungspartner, der die regulatorischen Anforderungen kennt und euch einen klaren, rechtssicheren Ablauf bietet.

Wie Absatzfinanzierung grundsätzlich funktioniert, welche Modelle es gibt und worauf ihr bei der Wahl eines Partners achten solltet, lest ihr in unserem Ratgeber Absatzfinanzierung im Handwerk: Kunden Ratenzahlung anbieten.

Golfstrom ist eine Finanzierungsplattform speziell für Fachbetriebe. Über 300 Betriebe bieten ihren Kunden damit Ratenkauf und Mietkauf für Solaranlagen sowie Ratenkauf für Wärmepumpen an. Wenn ihr wissen wollt, wie die Finanzierung über Golfstrom in eurem Betrieb abläuft, sprecht uns an oder erfahrt mehr über Kundenfinanzierung für Fachbetriebe.

Häufige Fragen zu § 34k GewO

Brauche ich als Handwerker ab November 2026 eine Erlaubnis, um Kunden eine Ratenzahlung anzubieten?

In den meisten Fällen nicht. Ist euer Betrieb ein KMU und vermittelt ihr Finanzierungen ausschließlich für eure eigenen Lieferungen und Leistungen, greift die Ausnahme von der Erlaubnispflicht.

Ab wann gilt § 34k GewO?

Die neue Erlaubnispflicht gilt ab dem 20. November 2026. Anträge können ebenfalls erst ab diesem Datum bei der zuständigen IHK gestellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen § 34c und § 34k GewO?

Bisher war die Darlehensvermittlung Teil der Erlaubnis nach § 34c GewO. Mit § 34k gibt es einen eigenen Erlaubnistatbestand für Verbraucherdarlehen, der unter anderem eine Sachkundeprüfung, eine Registrierung und eine Weiterbildungspflicht vorsieht. Bestehende §-34c-Erlaubnisse für die Darlehensvermittlung erlöschen spätestens mit Ablauf des 19. November 2027.

Was ist ein Tippgeber?

Ein Tippgeber stellt lediglich den Kontakt zwischen Kunde und Finanzierer her, ohne zu beraten oder beim Vertragsabschluss mitzuwirken. Reine Tippgeber sind nicht erlaubnispflichtig. Wo die Grenze zur Vermittlung im Einzelfall verläuft, sollte geprüft werden.

Gilt § 34k GewO auch für Mietkauf und andere Finanzierungshilfen?

Die Neuregelung erfasst neben Darlehen auch bestimmte Finanzierungshilfen. Ob ein konkretes Modell darunter fällt, hängt von seiner Ausgestaltung ab. Fragt euren Finanzierungspartner und lasst es im Zweifel prüfen. Auch hier gilt die Ausnahme für KMU, die nur ihre eigenen Leistungen finanzieren.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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